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Widerrufbutton – Neues Gesetz für Onlineshops aktiv

Verträge lassen sich online häufig mit wenigen Klicks abschließen. Beim Widerruf mussten sich Kund:innen bisher jedoch oft erst durch AGB, Kontaktseiten und PDF-Formulare kämpfen. Genau das soll sich mit dem neuen **Widerrufsbutton** ändern.

Seit Juni 2026 müssen Unternehmen bei bestimmten online abgeschlossenen Verträgen eine leicht auffindbare digitale Widerrufsfunktion bereitstellen. Verbraucher:innen sollen einen Vertrag dadurch ähnlich unkompliziert widerrufen können, wie sie ihn abgeschlossen haben. Für Betreiber:innen von Webshops, Buchungsplattformen und anderen Online-Angeboten bedeutet das: Die Website muss technisch und inhaltlich angepasst werden.

Was ist der Widerrufsbutton?

Der sogenannte Widerrufsbutton ist eine digitale Funktion, über die Verbraucher:innen einen online abgeschlossenen Vertrag direkt auf der Website oder innerhalb einer App widerrufen können.

Die Bezeichnung „Button“ ist dabei etwas verkürzt. Vorgesehen ist grundsätzlich ein mehrstufiger Prozess:

  1. Kund:innen rufen die Widerrufsfunktion auf.
  2. Sie geben die notwendigen Informationen zum Vertrag ein oder bestätigen bereits vorhandene Daten.
  3. Der Widerruf wird über eine zweite Schaltfläche ausdrücklich bestätigt.
  4. Das Unternehmen übermittelt unverzüglich eine elektronische Eingangsbestätigung.

Der Widerrufsbutton ersetzt bestehende Möglichkeiten wie E-Mail, Brief oder ein bisheriges Widerrufsformular nicht. Er stellt eine zusätzliche Möglichkeit zur Ausübung des Widerrufsrechts dar.

Warum wurde die neue Widerrufsfunktion eingeführt?

Ziel der EU-Regelung ist es, den Widerruf eines Fernabsatzvertrags einfacher und transparenter zu gestalten. Bislang konnte der Vertragsabschluss sehr komfortabel sein, während die Informationen zum Widerruf teilweise nur schwer auffindbar waren. Die neue Regel folgt daher einem einfachen Grundsatz:

Ein Vertrag soll online ähnlich einfach widerrufen werden können, wie er abgeschlossen wurde.

Die Widerrufsfunktion muss deshalb leicht zugänglich, klar erkennbar und während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar sein. Kund:innen dürfen nicht gezwungen werden, eine App herunterzuladen, unnötige Konten anzulegen oder komplizierte Navigationswege zu durchlaufen.

Seit wann ist der Widerrufsbutton verpflichtend?

Die Grundlage bildet die EU-Richtlinie 2023/2673. Die darin enthaltenen Regelungen sind seit 19. Juni 2026 anzuwenden. Die Mitgliedstaaten hätten die Richtlinie bereits bis zum 19. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen müssen.

In Österreich soll die Umsetzung durch das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026, kurz VerbRÄG 2026, erfolgen. Vorgesehen ist insbesondere ein neuer § 13a im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz.

Zum Zeitpunkt dieses Beitrags ist das österreichische Gesetzgebungsverfahren allerdings noch nicht vollständig abgeschlossen. Auch die Wirtschaftskammer weist darauf hin, dass bislang lediglich ein Gesetzesentwurf vorliegt. Unternehmen sollten mit der technischen Umsetzung dennoch nicht warten, da die unionsrechtlich vorgesehene Anwendungsfrist bereits abgelaufen ist.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Die neue Pflicht betrifft grundsätzlich Unternehmen, die mit Verbraucher:innen Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche abschließen.

Dazu gehören insbesondere:

  • klassische Onlineshops
  • Websites mit Online-Buchungen
  • Plattformen für digitale Dienstleistungen
  • Anbieter von Abonnements und Mitgliedschaften
  • Online-Kurs- und Coachingplattformen
  • Apps, über die kostenpflichtige Verträge abgeschlossen werden
  • Anbieter bestimmter Finanzdienstleistungen

Entscheidend ist nicht nur, ob physische Produkte verkauft werden. Auch Dienstleistungen, digitale Inhalte und laufende Verträge können erfasst sein.

Die Regelung gilt grundsätzlich für B2C-Verträge, also für Verträge zwischen Unternehmen und Verbraucher:innen. Reine Geschäftsbeziehungen zwischen zwei Unternehmen sind normalerweise nicht betroffen.

Für welche Verträge ist kein Widerrufsbutton notwendig?

Ein Widerrufsbutton ist nur erforderlich, wenn für den betreffenden Vertrag tatsächlich ein gesetzliches Widerrufs- beziehungsweise Rücktrittsrecht besteht. Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz kennt verschiedene Ausnahmen. Kein Rücktrittsrecht besteht beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen bei:

  • individuell angefertigten oder personalisierten Produkten
  • schnell verderblichen Waren
  • entsiegelten Hygieneartikeln
  • bestimmten Freizeit- und Veranstaltungsleistungen mit fixem Termin
  • bereits vollständig erbrachten Dienstleistungen nach ausdrücklicher Zustimmung
  • digitalen Inhalten, wenn mit der Ausführung nach entsprechender Zustimmung begonnen wurde
  • dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten

Ob eine Ausnahme tatsächlich greift, hängt immer von der konkreten Vertragsgestaltung und der korrekten Information der Kund:innen ab.

Wie muss der Widerrufsbutton gestaltet sein?

Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar, deutlich sichtbar und leicht erreichbar sein. Die EU-Richtlinie nennt als mögliche Beschriftung sinngemäß:

„Vertrag widerrufen“

Auch eine andere Formulierung ist möglich, sofern sie eindeutig ist. Unklare Bezeichnungen wie „Weitere Informationen“, „Service“ oder „Anfrage senden“ reichen nicht aus.

Die Funktion muss während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar sein. Ein Link im Footer kann grundsätzlich eine sinnvolle Lösung darstellen, sofern er klar bezeichnet und ohne langes Suchen erreichbar ist.

Nicht empfehlenswert sind dagegen:

  • versteckte Links innerhalb der AGB
  • mehrfache Weiterleitungen
  • eine verpflichtende telefonische Kontaktaufnahme
  • zusätzliche Werbeangebote vor dem Absenden
  • unnötige Fragen zum Widerrufsgrund
  • ein Login-Zwang, obwohl der Vertrag ohne Kundenkonto abgeschlossen wurde
  • sogenannte Dark Patterns, die den Widerruf erschweren

Das Design darf Verbraucher:innen nicht davon abhalten, ihre Entscheidung frei und unkompliziert zu treffen.

Welche Angaben darf das Formular abfragen?

Über die Online-Widerrufserklärung müssen Verbraucher:innen die für die Zuordnung des Vertrags notwendigen Daten angeben oder bestätigen können.

Dazu zählen insbesondere:

  • Name der widerrufenden Person
  • Angaben zur Identifizierung des Vertrags
  • gewünschter elektronischer Übermittlungsweg für die Bestätigung

Zur Vertragsidentifizierung können beispielsweise Bestellnummer, Vertragsnummer, E-Mail-Adresse oder das Datum der Bestellung verwendet werden. Unternehmen sollten nur jene Daten abfragen, die tatsächlich notwendig sind. Die Angabe eines Widerrufsgrundes darf nicht verpflichtend sein, da Verbraucher:innen ihr gesetzliches Widerrufsrecht grundsätzlich ohne Begründung ausüben können.

Warum sind zwei Schritte notwendig?

Nach dem Ausfüllen des Formulars soll eine weitere Schaltfläche erscheinen, mit der die Erklärung ausdrücklich bestätigt wird. Die EU-Richtlinie sieht dafür eine Bezeichnung wie:

„Widerruf bestätigen“

vor.

Dieser zweite Schritt verhindert, dass ein Vertrag versehentlich widerrufen wird. Gleichzeitig muss auch diese Schaltfläche klar beschriftet und leicht verständlich sein.

Nach dem Absenden muss das Unternehmen unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. In der Praxis wird dies meistens per E-Mail erfolgen.

Die Bestätigung sollte mindestens enthalten:

  • die übermittelten Widerrufsdaten
  • Datum und Uhrzeit der Übermittlung
  • eine eindeutige Bestätigung des Eingangs

Die Richtlinie schreibt vor, dass die Bestätigung ohne unnötige Verzögerung versendet wird.

Reicht ein bestehendes Widerrufsformular aus?

Nicht automatisch.

Ein einfaches PDF-Formular, das heruntergeladen, ausgefüllt und anschließend per E-Mail versendet werden muss, erfüllt die Anforderungen an die neue Online-Widerrufsfunktion in der Regel nicht.

Auch ein gewöhnliches Kontaktformular reicht nur dann aus, wenn es den gesetzlichen Anforderungen entsprechend gestaltet wurde. Insbesondere müssen die eindeutige Widerrufserklärung, die Bestätigungsfunktion und die elektronische Eingangsbestätigung berücksichtigt werden.

Unternehmen benötigen daher einen durchgängigen digitalen Prozess:

Widerruf aufrufen → Vertragsdaten angeben → Widerruf bestätigen → Eingangsbestätigung erhalten

Muss die Widerrufsbelehrung angepasst werden?

Neben der technischen Umsetzung sollte auch die bestehende Widerrufsbelehrung überprüft werden. Die EU-Richtlinie sieht vor, dass Verbraucher:innen über die Existenz und die Platzierung der Widerrufsfunktion informiert werden. Daher können Anpassungen an mehreren Stellen notwendig sein:

  • Widerrufsbelehrung
  • AGB
  • Bestellbestätigung
  • Vertragsunterlagen
  • FAQ
  • Kundenkonto
  • Footer oder Servicenavigation

Die neue Funktion ersetzt die Widerrufsbelehrung nicht. Sie ergänzt den bisherigen rechtlichen und technischen Prozess.

Was droht bei einer fehlerhaften Umsetzung?

Verstöße gegen verbraucherschutzrechtliche Informations- und Gestaltungspflichten können unterschiedliche Folgen haben.

Denkbar sind unter anderem:

  • Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände
  • Unterlassungsansprüche
  • Verwaltungsstrafen
  • verlängerte Widerrufsfristen
  • Beweisprobleme bei eingegangenen Widerrufen
  • zusätzlicher Aufwand im Kundenservice
  • Vertrauensverlust bei Kund:innen

Die EU-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorzusehen. Die konkreten österreichischen Rechtsfolgen hängen von der endgültigen nationalen Umsetzung ab.

Checkliste: Was Unternehmen jetzt erledigen sollten

Webshop- und Websitebetreiber:innen sollten die neue Pflicht nicht nur als rechtliche, sondern auch als technische Aufgabe betrachten.

Folgende Punkte sollten überprüft werden:

  • Werden online Verträge mit Verbraucher:innen abgeschlossen?
  • Besteht für diese Verträge ein gesetzliches Widerrufsrecht?
  • Ist eine dauerhaft erreichbare Widerrufsfunktion vorhanden?
  • Ist der Link eindeutig als „Vertrag widerrufen“ gekennzeichnet?
  • Können Kund:innen den Vertrag klar identifizieren?
  • Gibt es eine separate Bestätigungsschaltfläche?
  • Wird automatisch eine Eingangsbestätigung versendet?
  • Werden Datum und Uhrzeit des Widerrufs dokumentiert?
  • Wurde die Widerrufsbelehrung angepasst?
  • Funktioniert der Prozess auf Desktop, Tablet und Smartphone?
  • Ist die Funktion barrierearm und ohne unnötige Hürden nutzbar?
  • Werden nur notwendige personenbezogene Daten erhoben?

Besonders wichtig ist ein vollständiger Funktionstest. Es reicht nicht, lediglich einen neuen Link im Footer einzubauen. Der gesamte Ablauf muss technisch zuverlässig funktionieren und intern korrekt weiterverarbeitet werden.

Der Widerrufsbutton als Teil einer professionellen Customer Experience

Rechtliche Pflichten werden häufig nur als zusätzlicher Aufwand betrachtet. Eine gut umgesetzte Widerrufsfunktion kann jedoch auch das Vertrauen in einen Onlineshop stärken. Ein klarer, transparenter Prozess zeigt, dass ein Unternehmen die Rechte seiner Kund:innen ernst nimmt. Gleichzeitig reduziert eine automatisierte Lösung manuelle E-Mails, unvollständige Angaben und Rückfragen im Kundenservice. Damit wird der Widerrufsbutton nicht nur zu einem Compliance-Thema, sondern auch zu einem Bestandteil einer guten User Experience.

Webshops sollten den Widerrufsbutton rasch umsetzen

Der Widerrufsbutton verändert nicht das grundlegende Widerrufsrecht. Er schafft jedoch einen zusätzlichen, gesetzlich vorgesehenen digitalen Weg, über den Verbraucher:innen einen online abgeschlossenen Vertrag beenden können. Für betroffene Unternehmen bedeutet das, dass Website, Webshop, E-Mail-Prozesse und Rechtstexte gemeinsam überprüft werden müssen. Ein einfacher Download-Link zu einem PDF ist nicht ausreichend. amber marketing unterstützt Unternehmen bei der technischen Umsetzung des Widerrufsbuttons, der Gestaltung eines benutzerfreundlichen Online-Formulars und der Integration in bestehende WordPress- und WooCommerce-Websites. Kontaktiere uns gerne. 

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